
Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt.
Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von € 1.100,–, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Sachsen gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.
Sächsisches FG, Pressemitteilung v. 15.3.2024, Urteil v. 24.1.2024 – 2 K 936/23, rechtskräftig
Hintergrund:
Der Pflegepauschbetrag kann beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige eine Person pflegt, zu deren Pflege er sittlich verpflichtet ist, und dies entweder in seiner eigenen Wohnung oder in der des zu Pflegenden tut.
Der pflegende Steuerpflichtige darf keine Gegenleistung für die Pflege erhalten, wie z.B. Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab und reicht von 600 Euro für Pflegegrad 2 bis 1.800 Euro für Pflegegrad 4 oder 5 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist.
Die Pflegezeiten sind nicht definiert, jedoch soll der Einsatz einer Drittkraft nicht nur mit untergeordneter Dauer vermieden werden. Die Pflege eines Kindes, welches sich im Heim aufhält, an den Wochenenden wird als ausreichend angesehen (FG München, EFG 1995 S. 722).
