Neues Merkblatt: Kleinunternehmerregelung – Grenzüberschreitender Waren- und Dienstleistungsverkehr

Formular mit Textaufdruck: Kleinunternehmerregelung

Inländische Unternehmer können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie dort steuerpflichtige Umsätze erbringen.

Dies bewirkt, dass die Umsätze dann umsatzsteuerfrei sind.

Hierzu muss der Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern einen entsprechenden Antrag stellen. Dies dient der Prüfung der Voraussetzungen für die EU-weite Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Zu diesem Zweck erhält der Kleinunternehmer ein besonderes Identifikationsmerkmal, die sog. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.).

Informationen zur Kleinunternehmerregelung im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr sind im neuen Merkblatt zusammengestellt.