
Das Finanzgericht Münster hat eine klare Linie gezogen: Wer Opfer eines Telefonbetrugs wird und dabei viel Geld verliert, kann den Schaden steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E) wies der 1. Senat die Klage einer 77-jährigen Rentnerin zurück.
Die Frau war von einem angeblichen Rechtsanwalt angerufen worden. Er schilderte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und könne nur durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vor der Untersuchungshaft bewahrt werden. In Panik hob die Rentnerin den Betrag ab und übergab ihn einem Boten. Die Täter verschwanden spurlos, ein Strafverfahren verlief im Sande.
Hoffnung auf Steuerentlastung zerschlagen
Vor dem Finanzamt versuchte die Klägerin, den Verlust wenigstens steuerlich geltend zu machen – als „außergewöhnliche Belastung“ nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster sahen dafür keine Grundlage.
Das Gericht argumentierte: Der Verlust sei nicht „außergewöhnlich“. Trickbetrug gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und könne jeden treffen. Außerdem habe die Klägerin die Summe aus ihren liquiden Mitteln bezahlt. Ihr Lebensunterhalt sei dadurch nicht gefährdet gewesen.
Keine steuerliche Anerkennung wegen fehlender Zwangslage
Besonders deutlich wurde das Finanzgericht Münster bei der Frage der „Zwangsläufigkeit“. Maßstab ist, ob Steuerpflichtige objektiv keine andere Wahl haben, als den Aufwand zu tragen. Die Richter griffen dabei auf Rechtsprechung zu Erpressungsfällen zurück. Danach müsse geprüft werden, ob zumutbare Alternativen bestanden, um den Schaden abzuwenden.
Genau das sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin hätte ohne Weiteres ihre Tochter oder die Polizei kontaktieren können. Selbst wenn eine Verhaftung tatsächlich bevorgestanden hätte, sei eine Untersuchungshaft nach rechtsstaatlichen Regeln keine Bedrohung für Leib oder Leben. Daher habe objektiv keine unentrinnbare Zwangslage vorgelegen.
Signalwirkung für Steuerzahler
Das Urteil macht deutlich: Steuerliche Entlastung ist bei Vermögensverlusten durch Trickbetrug nicht zu erwarten. Verluste durch Betrug oder Erpressung gelten steuerlich als persönliches Lebensrisiko und können nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgesetzt werden.
Allerdings hat das Finanzgericht Münster die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob der BFH die strenge Linie bestätigt oder einen anderen Weg einschlägt.
Was Steuerzahler wissen sollten
- Trickbetrug nicht steuerlich absetzbar – Verluste durch Telefonbetrug oder Enkeltrick können nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
- § 33 EStG gilt nur für bestimmte Fälle – abzugsfähig sind nur zwangsläufige Aufwendungen, die existenznotwendige Bedürfnisse betreffen (z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten).
- Vorbeugen statt absetzen – Steuerliche Entlastung gibt es hier nicht. Umso wichtiger ist Prävention: Angehörige sollten über gängige Betrugsmaschen wie den „Enkeltrick“ informiert werden.
