
- Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar.
- Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung.
- Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land
Hintergrund:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke werden grundsätzlich mit gleichwertigem Land, mit Zustimmung auch in Geld abgefunden. Es können auch vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Besitzeinweisungen vorgenommen werden. Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen. Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die Ausführung des Flurbereinigungsplans entweder nach dessen Unanfechtbarkeit oder vorzeitig an. Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit ist der Eigentumswechsel bewirkt. Das Grundbuch ist zu berichtigen. Das Verfahren endet durch Schlussfeststellung.
Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH):
Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 (II R 7/20) entschieden, dass eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darstellt und der maßgebliche Steuersatz sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Anordnung richtet. Dieses Urteil wurde am 2. Februar 2023 veröffentlicht und für allgemein anwendbar erklärt durch das BMF am 17.03.2023.
Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, das 2002 begann. Er erhielt 2009 eine Besitzeinweisung und sollte für eine Mehrabfindung zahlen. 2016 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans an, und das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer mit einem Steuersatz von 5 % fest, entsprechend dem in Niedersachsen im Jahr 2016 gültigen Satz. Der Kläger forderte die Anwendung des Steuersatzes von 3,5 %, der im Jahr 2009 galt, mit der Begründung, dass der Erwerbsvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits verwirklicht worden sei.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts , dass der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung des Steuersatzes das Wirksamwerden der Ausführungsanordnung ist, nicht die vorherigen Verhandlungen oder Vereinbarungen. Auch vorläufige Besitzeinweisungen oder Planvereinbarungen begründen keinen steuerbaren Erwerbsvorgang, da sie keine gesicherte Rechtsposition vermitteln.
Der Übergang des Eigentums und somit der steuerbare Tatbestand tritt erst mit dem Wirkungszeitpunkt der Ausführungsanordnung ein. Demgemäß richtet sich auch der maßgebende Steuersatz nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung. Im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt der höhere Steuersatzes von 5 % im Jahr 2016.
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