Update zur Energiepreispauschale für Arbeitgeber

2 Glühbirnen auf Euroscheinen. Symbolbild für die Energiepreispauschale EEP

Die Energiepreispauschale (EPP) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen und soll starke Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern.
Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 EUR für jede anspruchsberechtigte Person und wird im Veranlagungszeitraum 2022 gewährt.

Sie unterliegt in der Regel der Einkommensteuer, sodass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Die EPP ist allerdings weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.

Bei Arbeitnehmern wurde die Pauschale in der Regel von demjenigen Arbeitgeber ausgezahlt, bei dem der Arbeitnehmer am 01.09.2022 in einem Hauptarbeitsverhältnis beschäftigt war.

Inzwischen waren Gerichtsverfahren bei Arbeits- und Finanzgerichten anhängig, in denen Arbeitnehmer Ihre Arbeitgeber auf Auszahlung der EPP verklagt haben.

Da der Anspruch auf Zahlung der EPP auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis beruht, kam das ArbG Lübeck bereits im Dezember 2022 zu dem Ergebnis, dass nicht das Arbeitsgericht, sondern die Finanzgerichte für Klagen der Arbeitnehmer zuständig seien. Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig.

Das Finanzgericht Münster hat nun in einem aktuell veröffentlichten Beschluß entschieden, dass für Klagen betreffend die EPP die Finanzgerichte zuständig sind. Allerdings müssen die Arbeitnehmer das Finanzamt und nicht den Arbeitgeber verklagen. Der Arbeitgeber ist nicht Schuldner der Energiepreispauschale. Mit der Auszahlung der EPP erfüllen die Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungieren als Zahlstelle des Staates.

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist.

Die Klage vor den Finanzgerichten ist nur dann zulässig, wenn ein Vorverfahren über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

Praxishinweis:

Arbeitgeber sollten Ihre Arbeitnehmer bei Streitigkeiten wegen der Auszahlung der Energiepreispauschale auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers für 2022 verweisen.

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