Merkblatt: Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

Davon gibt es bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 zwei Ausnahmen:
– Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
– Die tatsächlichen Kosten können ohne Beschränkung abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (sog. Mittelpunktsfall). Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.


Ab dem VZ 2023 gibt es nur noch eine Ausnahme vom Abzugsverbot, und zwar wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Neu ist, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 €/ Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden kann, der für volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen als Mittelpunkt nicht gegeben sind, um jeweils 1/12 (= 105 €) zu ermäßigen ist. Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, ist eine solche Kürzung nicht vorzunehmen.


Ebenfalls ab dem VZ 2023 wurde die sog. Homeoffice-Pauschale dauerhaft eingeführt. Sie beträgt nun 6 € (Tagespauschale), maximal 1.260 € im Jahr.

Um Ihnen die Navigation durch die komplexe Steuerlandschaft zu erleichtern, bieten wir ein ausführliches Merkblatt zu diesem Thema zum kostenlosen Download auf unserer Homepage an. Laden Sie sich das Merkblatt über nachfolgenden Link herunter:

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