
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Tiervermittlung durch den Verein aus gemeinnützigen Zwecken erfolgt, d.h. wenn
- in erster Linie keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden sollen und
- kein direkter Wettbewerb zu gewerblichen Tierhändlern besteht, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
Konkret ging es in dem Fall um einen Tierschutzverein, der Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland vermittelt und dafür eine Schutzgebühr von den neuen Tierhaltern erhebt. Die Kernfrage war, ob diese Aktivität der Umsatzsteuer unterliegt und, falls ja, welcher Steuersatz anzusetzen ist.
Der Tierschutzverein ist wirtschaftlich tätig geworden. Die Tiervermittlung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, weil die Leistungen von Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Aufgaben verfolgen, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Problematisch war in diesem Fall die Abgrenzung von den Leistungen des Vereins, die vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (allgemeiner Steuersatz, 19%) erbracht werden. Das Gericht ist in diesem Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall kein Wettbewerb mit anderen Anbietern herrenloser Tiere und gewerblichen Tierhändlern bestanden hat. Es ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb (ermäßigter Umsatzsteuersatz, 7%) vorgelegen haben.
Hintergrund:
Zweckbetrieb: Ein Zweckbetrieb ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unmittelbar und ausschließlich der Verwirklichung der Satzungsmäßigen Zwecke des Vereins dient, die also ideell dem Hauptzweck des Vereins untergeordnet sind. Die Aktivitäten müssen eng mit dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck des Vereinsverbunden sein. Zweckbetriebe sind steuerlich begünstigt. Dabei dürfen die Aktivitäten des Vereins nur in einem unvermeidbaren Umfang zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen im Hinblick auf – nicht steuerbegünstigte- Unternehmen führen .
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, Einnahmen zu erwirtschaften und die nicht unmittelbar den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken des Vereins dienst. Diese Tätigkeiten finden außerhalb der ideellen Tätigkeit des Vereins statt und unterliegen der vollen Steuerpflicht.
BFH, Urteil v. 18.10.2023 – XI R 4/20 veröffentlicht am 29.02.2024
