
Auch wenn Nahrungsergänzungsmittel von einem Arzt bei einer Krebserkrankung verordnet werden, können die Kosten dafür nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht München entschieden und betont, dass solche Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung gelten.
Wenn eine schwere Erkrankung wie Krebs diagnostiziert wird, kommen oft nicht nur gesundheitliche Herausforderungen auf die Betroffenen zu, sondern auch finanzielle Belastungen. Viele fragen sich daher, welche Kosten sie steuerlich geltend machen können. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München (vom 25.07.2024, Az.: 15 K 286/23) bringt Klarheit in Bezug auf die Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln.
Der Fall im Überblick
Ein Steuerpflichtiger, der seit 2015 an metastasierendem Prostatakrebs leidet, hatte von seinem Arzt verschiedene Vitamine, Mineral- und Vitalstoffe verschrieben bekommen. Diese sollten seinen Gesundheitszustand unterstützen. Die Kosten dafür wollte er als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuer absetzen.
Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dass es sich bei den Präparaten nicht um Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz handelt, sondern um Lebensmittel. Auch ein Einspruch blieb erfolglos, sodass der Fall vor dem Finanzgericht landete.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es führte aus:
- Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Grundsätzlich können Krankheitskosten unabhängig von Art und Ursache der Erkrankung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie zum Zweck der Heilung oder Linderung entstanden sind; zum Beispiel Operationen, Medikamente oder ein Rollstuhl.
- Ausnahmen für Diätverpflegung und Lebensmittel: Nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen für Diätverpflegung ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen. Dies gilt auch für spezielle Diäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
- Unterschied zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln: Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes sind von diesem Abzugsverbot ausgenommen. Nahrungsergänzungsmittel hingegen gelten als Lebensmittel und fallen nicht unter diese Ausnahme.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kosten für die Nahrungsergänzungsmittel als Kosten der privaten Lebensführung gelten und daher nicht abziehbar sind, selbst wenn sie ärztlich verordnet wurden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Steuerzahler bedeutet dieses Urteil, dass sie die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen können, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer schweren Krankheit stehen und ärztlich empfohlen wurden. Diese Ausgaben gelten als privat veranlasst.
Ausblick
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da dieser noch keine Gelegenheit hatte, über solche Fälle zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH zu einer anderen Einschätzung kommt.
Quelle : FG München, Urteil v. 25.7.2024 – 15 K 286/23
