
Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar. Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 136/19).
Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: II R 48/21).
Quelle: Datev MMI 9/2023
