Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Übergang einer selbstbewohnten Immobilie, auch bekannt als Familienheim, von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz). Doch welche konkreten Bereiche dieser Immobilie fallen genau unter diese Befreiung? Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 12. Juli 2023 (3 K 14/23) dazu Stellung genommen.

Kern des Urteils:

Das Gericht entschied, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder, bei größeren Flurstücken, eine angemessene Zubehörfläche von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Hintergrund:

Im konkreten Fall erbte ein Kläger insgesamt sechs Flurstücke. Fünf davon waren als ein Grundstück im Grundbuch vereint. Das Finanzamt bewertet generell den Grundbesitz und stellt dessen Wert fest. Beim aktuellen Fall gab es die Besonderheit, dass drei der fünf Flurstücke zusammengefasst und bewertet wurden. Doch die Steuerbefreiung wurde lediglich für das Flurstück gewährt, auf welchem das Haus stand.

Der Kläger forderte allerdings die Steuerbefreiung für alle drei bewerteten Flurstücke.

Bewertungskriterien:

Der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil angedeutet, dass die Bewertung des Grundstücks entweder zivilrechtlich oder gemäß des Bewertungsgesetzes erfolgen sollte.

* Zivilrechtlich ist ein Grundstück ein im Grundbuch eingetragener, im Liegenschaftskataster bezeichneter,  vermessener Teil der Erdoberfläche.

* Laut Bewertungsgesetz verweist man auf die „wirtschaftliche Einheit“, die sich nach lokalen Gegebenheiten; Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von Wirtschaftsgütern richtet.

In diesem Fall entschied das Finanzgericht, dass lediglich das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit werden sollte. Dies basierte auf der primären Verbindung des Erbschaftsteuerrechts mit dem Zivilrecht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sollte die Befreiungsnorm restriktiv ausgelegt werden.

Das Gericht argumentierte, dass die Steuerbefreiung nicht auf die wirtschaftliche Einheit gemäß des Bewertungsgesetzes ausgerichtet werden sollte, sondern auf eine tatsächliche, im Kataster festgelegte kleinere Grundstücksfläche oder einen Teil davon.

Das Urteil berücksichtigt auch die potenzielle Doppelbegünstigung naher Familienmitglieder durch hohe Freibeträge einerseits und die Befreiung des Familienheims andererseits.

Ausblick:

Da der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision zugelassen. Der Kläger hat bereits Revision eingelegt und der Fall wird nun unter dem Aktenzeichen II R 27/23 geführt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof dazu positionieren wird.

Quelle: Newsletter des FG Niedersachsen 10/2023 vom 20.09.2023 Foto: Canva Pro