
Kurzfazit: Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt Spenden an ausländische Organisationen nur an, wenn die Organisation im Zuwendungsempfängerregister (ZER) des BZSt eingetragen ist und eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck ausstellt. Die eigentliche Gemeinnützigkeitsprüfung übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); die Finanzämter prüfen nur noch, ob ein ZER-Eintrag vorliegt.
Was ändert sich gegenüber früher?
- Bis VZ 2024: Spender mussten dem Finanzamt auf Verlangen die Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation nachweisen (z. B. Satzung, Tätigkeits-/Kassenberichte).
- Ab VZ 2025: Es genügt die Zuwendungsbestätigung der Organisation plus nachweisbarer Eintrag im ZER. Ohne Registereintrag ist kein Sonderausgabenabzug möglich.
Für welche Organisationen ist das relevant?
Eintragungsfähig sind Organisationen aus EU/EWR-Staaten. Drittstaat-Organisationen sind grundsätzlich nicht erfasst. Antrag und Prüfung laufen zentral beim BZSt.
So gehen Spender richtig vor – in 3 Schritten
- Register prüfen: Vor Spende kurz prüfen, ob der Empfänger im Zuwendungsempfängerregister gelistet ist. (Ohne Eintrag kein Abzug.)
- Nach der Spende eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck anfordern.
- Belege sichern: Zuwendungsbestätigung ablegen und Notiz „ZER geprüft am [Datum]“ anfügen. Praktisch zur Vorbereitung auf Ihre Steuererklärung: unsere Checkliste Unterlagen für die Einkommensteuererklärung.
Häufige Fragen (FAQ)
Reicht die Spendenquittung allein?
Nein. Erforderlich sind Zuwendungsbescheinigung und ZER-Eintrag des Empfängers.
Wo prüfe ich den Registereintrag?
Im Zuwendungsempfängerregister beim BZSt (öffentlich einsehbar).
Kann sich jede ausländische Organisation eintragen lassen?
Nur EU/EWR-Organisationen können den Antrag stellen; das BZSt prüft die Voraussetzungen.
Gibt es Änderungen bei Höchstbeträgen oder Spendenvortrag?
Nein, die Nachweisregeln wurden geändert, nicht die Abzugsgrenzen.
Typische Fehler – und wie man sie vermeidet
- Spendenquittung ohne Registerprüfung: führt ab 2025 schnell zum Nichtabzug.
- Drittstaat-Empfänger: in der Regel nicht begünstigt
- Falscher Vordruck: Zuwendungsbestätigung muss dem amtlichen Muster entsprechen. Der vereinfachte Spendennachweis (bis 300 Euro) durch einen Kontoauszug oder einen Einzahlungsbeleg ist nicht möglich!
Kurz erklärt (30 Sekunden): Spenden ins EU/EWR-Ausland sind ab 2025 nur abziehbar, wenn der Empfänger im ZER gelistet ist. Prüfen → spenden → Quittung nach amtlichem Vordruck ablegen. Ohne ZER-Eintrag kein Sonderausgabenabzug.
Alles parat? Mit der Checkliste Einkommensteuer sind die Belege vollständig.
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